§ 14 Nutzung des Archivguts
§ 14 Nutzung des Archivguts — Bgld. ArchivG
(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle oder mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater erforderlich sind.