(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in § 15 Abs. 1 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Funktionsträgerin oder dem anbietenden Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes, des Bundes oder Dritter erforderlich sind.
Bgld. ArchivG · Burgenländisches Archivgesetz
§ 21 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist. (3) § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs…
§ 15 Nutzungsbeschränkungen
…1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen: 1. vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 14 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 14…
§ 4 Aufgaben des Landesarchivs
…1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Archivierung von Archivgut im Sinne des § 3 Z 2, 2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivguts, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes…
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