(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer oder seiner Funktion.
(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden