(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.
(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
(3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivguts ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.
(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 3 Z 4 lit. e bis h genannten Stellen, die der Anbietungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.
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