(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Archivierung von Archivgut im Sinne des § 3 Z 2,
2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivguts, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,
3. Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,
4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 3,
5. Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,
6. Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
7. Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,
8. Bereitstellung des Archivguts zur Nutzung,
9. archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,
10. Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf kommunale Archive und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,
11. Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
12. Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
13. Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,
14. amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,
15. kommunalheraldische Beratung und Begutachtung (Wappenangelegenheiten), Stellungnahmen bei Markt- und Stadterhebungen,
16. Geschäftsstelle der Burgenländischen Nomenklaturkommission.
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft zu besorgen.
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