(1) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.
(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.
Bgld. ArchivG · Burgenländisches Archivgesetz
§ 4 Aufgaben des Landesarchivs
…1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Archivierung von Archivgut im Sinne des § 3 Z 2, 2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivguts, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes…
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