§ 2 Grundsätze der Archivierung
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 2) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs (§ 4 Abs. 1) und der Kommunalarchive (§ 17 Abs. 1 und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
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