(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und solche, die das Burgenland betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 2) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren und die Aufgaben des Landesarchivs (§ 4 Abs. 1) und der Kommunalarchive (§ 17 Abs. 1 und 2) liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzung für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
Rückverweise
Bgld. ArchivG · Burgenländisches Archivgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…dieses Gesetzes bedeuten: 1. Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und innerorganisatorischer Verfügungen die Archivierung von Archivgut obliegt; 2. Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut. Darunter fällt auch die Verarbeitung personenbezogener Daten…