(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
1. vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 14 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 14 Abs. 3 vorliegt;
2. sofern die Geheimhaltung des betreffenden Archivguts
a) aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
b) im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
c) zur Vorbereitung einer Entscheidung,
d) zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers,
e) zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes oder eines anderen,
erforderlich ist;
3. wegen entgegenstehender gesetzlicher, unionsrechtlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut;
4. wegen Gefährdung des Archivguts in konservatorischer Hinsicht;
5. wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß;
6. wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivguts versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Bgld. ArchivG · Burgenländisches Archivgesetz
§ 21 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist. (3) § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs…
§ 14 Nutzung des Archivguts
…1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung (§ 16) zur Verfügung. (2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung…
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