(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
1. vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 14 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 14 Abs. 3 vorliegt,
2. wegen entgegenstehender gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen, schutzwürdiger Interessen des Landes oder Dritter oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut,
3. wegen Gefährdung des Archivguts in konservatorischer Hinsicht,
4. wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß,
5. wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivguts versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
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