§ 7 Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.
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