§ 9 Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen
In Kraft seit 19. Dezember 2020
Up-to-date
Alle Unterlagen der in § 3 Z 4 lit. a bis h genannten Stellen und Personen sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger sind von diesen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.
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