(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen hat das Landesarchiv betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
1. das Archivgut erschlossen ist,
2. die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hierbei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.
(3) Anstelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand des Archivguts erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 DSGVO bestehen nicht.
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