Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und innerorganisatorischer Verfügungen die Archivierung von Archivgut obliegt;
2. Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut. Darunter fällt auch die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO);
3. archivwürdig: Unterlagen von bleibendem Wert auf Grund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedeutung für die Gesetzgebung, die Rechtspflege, die Verwaltung, die wissenschaftliche Forschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart;
4. Archivgut: archivwürdige Unterlagen, die vom Landesarchiv rechtmäßig erworben oder übernommen wurden sowie archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden:
a) Dienststellen und Behörden des Landes einschließlich der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
b) Landtag und Landes-Rechnungshof sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
c) Landesverwaltungsgericht,
d) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände und der freiwilligen Feuerwehren im Sinne des § 22 Abs. 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019,
e) Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht,
f) Stiftungen und Fonds, sofern das Land mindestens 50% des Stiftungs- oder Fondsvermögens bereitgestellt hat,
g) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind,
h) physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten,
i) Bundesdienststellen im Sinne des § 2 Z 4 lit. a Bundesarchivgesetz im Burgenland, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Burgenland sind und dem Landesarchiv rechtmäßig übereignet worden sind;
5. Kommunalarchivgut (Archivgut der Gemeinden und Gemeindeverbände): archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen angefallen sind:
a) Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
b) freiwillige Feuerwehren im Sinne des § 22 Abs. 1 Bgld. FwG 2019,
c) Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband tatsächlich beherrscht werden,
d) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands bestellt sind,
e) Stiftungen und Fonds, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat,
f) jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden;
6. Unterlage: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie Findmittel;
7. Findmittel: Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Erschließung, Nutzung und Auswertung von Archivgut notwendig sind;
8. Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivguts durch Dritte unzulässig ist;
9. anbietende Stelle: die der Anbietungspflicht unterliegende Stelle, im Fall von Zuständigkeitsänderungen die nunmehr der Sache nach zuständige Stelle;
10. skartieren: die kontrollierte Vernichtung von nicht archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Löschung von Unterlagen auf elektronischen Datenträgern;
11. betroffene Personen: jene natürlichen Personen im Sinne der DSGVO, über welche Informationen in Archivgut enthalten sind, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivguts ist.
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