Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über die Revision 1. der H B und 2. des K B, beide vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Oktober 2025, Zl. KLVwG-544-545/13/2025, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 19. März 2025 wurde den Revisionswerbern gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Entfernung sämtlicher Einbauten und Geländeveränderungen im Abflussprofil des Altarms N.-bach auf der gesamten Länge des (in ihrem Eigentum stehenden) Grundstücks Nr. 253/4, KG S., aufgetragen und eine Frist zur Umsetzung bis 30. Juni 2025 gesetzt.
2 Die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, die Revisionswerber hätten das Grundstück Nr. 253/4 im Jahr 2007 erworben. Bereits aus dem Kartenmaterial zum Kaufvertrag sei erkennbar, dass sich ein Gerinne auf dem Grundstück der Revisionswerber befinde. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen gehe klar hervor, dass eine Veränderung des Verlaufs dieses Gerinnes („Altarm N,“) nicht erkennbar sei und das Gerinne schon über Jahrzehnte über das von den Revisionswerbern erworbene Grundstück verlaufe.
4 Das Vorbringen der Revisionswerber, wonach kein Gewässer und kein Gerinne auf ihrem Grundstück vorhanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits begehrten sie selbst in einem Parallelverfahren die Verlegung dieses Gerinnes, andererseits hätten zahlreiche Begehungen immer das Ergebnis gebracht, dass ein Gerinne am Grundstück der Revisionswerber vorhanden sei.
5 Zum Hinweis der Revisionswerber, dass es erst durch eine Anschüttung am Nachbargrundstück zu Wässern auf ihrem Grundstück gekommen sei, sei auf die nachvollziehbaren, durch Orthofotos, weitere Lichtbilder und Zeugenvernehmungen belegten Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach das Gerinne unabhängig von eventuell gegebenen Ableitungen von Wässern von Nachbargrundstücken bestehe.
6 Die Revisionswerber hätten nicht bestritten, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verrohrung auf ihrem Grundstück gesetzt hätten. Die Verbauung des Gerinnes solle dem Schutz ihres Grundstücks vor Vernässung dienen. Der Amtssachverständige habe dargelegt, welche negativen Folgen aufgrund der von den Revisionswerbern gesetzten Maßnahmen auf von ihm näher bezeichneten Grundstücken bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu erwarten seien.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Altarm N. sei ein Privatgewässer. Im gegenständlichen Fall sei eine Verrohrung eines Gewässers vorgenommen worden, die einen Schutz-und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG 1959 zum Schutz des Grundstücks der Revisionswerber vor Vernässung und dem Wunsch zur uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks darstelle. Nach den gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen ergäben sich für mehrere, von ihm näher genannte Liegenschaften bei mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden (30-jährlichen) Hochwässern größere Nachteile als vor Setzung der Maßnahmen. Die Revisionswerber hätten dafür keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt, es liege eine eigenmächtige Neuerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor. Wenngleich auch ein Nachbar die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zumindest angeregt habe, habe sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gestützt. Die Maßnahmen seien im Abflussprofil des Gerinnes gesetzt worden und stellten-so das Verwaltungsgericht weiter-ein erhebliches Abflusshindernis dar. Damit liege klar ein öffentliches Interesse an der Beseitigung der gesetzten Maßnahme vor.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3639/2025-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
12 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.3.2026, Ra 2026/07/0008, mwN).
13 Entsprechend ihren Darlegungen im Abschnitt „B. Revisionspunkte“ der Revision erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art 47 Abs 2 S1 GRC durch geübte Willkür der belangten Behörde und der Beschwerdegegnerin sowie in ihre[m] verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG“ sowie „in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 5 STGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK“ verletzt, „wie auch der Grundsatz zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK.“
14 Die Prüfung der von den Revisionswerbern mit diesem Vorbringen geltend gemachten Verletzung von im B-VG, der EMRK oder dem StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.8.2024, Ra 2024/10/0104, mwN; vgl. zum B-VG und zur EMRK auch VwGH 30.4.2026, Ro 2026/16/0006, mwN; zur geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums als nicht der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegend, vgl. VwGH 26.3.2026, Ra 2025/05/0108; 26.3.2026, Ra 2026/09/0008, jeweils mwN; zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 8 EMRK vgl. überdies VwGH 19.7.2021, Ra 2021/18/0114; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 39, jeweils mwN; zur geltend gemachten Willkür der belangten Behörde siehe auch VwGH 3.3.2026, Ra 2026/08/0020, mwN; zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0073, mwN).
15 Soweit eine Verletzung eines Artikels der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 GRC erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der GRC überhaupt (vgl. dazu und zu den vorstehenden Ausführungen erneut VwGH 26.8.2024, Ra 2024/10/0104, mwN).
16 Zu dem von den Revisionswerbern im Rahmen der von ihnen dargelegten Revisionspunkte ferner erstatteten Vorbringen, sie seien in „ihren Verfahrensrechten“ erheblich eingeschränkt worden bzw. das angefochtene Erkenntnis fuße auf einem „mit wesentlichen Verfahrensmängeln“ behafteten Verfahren, ist festzuhalten, dass behauptete Verletzungen von Verfahrensvorschriften zur Darlegung eines wirksamen Revisionspunktes nicht geeignet sind, weil es sich dabei nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0095, mwN; vgl. weiters VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001; 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, jeweils mwN).
17 Auch bei dem Vorbringen, es liege eine Aktenwidrigkeit vor, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. dazu etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095; 27.3.2026, Ra 2026/04/0049, jeweils mwN).
18 Soweit die Revisionswerber allgemein eine grob unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen und an späterer Stelle ihrer Ausführungen „Verstöße gegen das Kärntner Raumordnungsgesetz sowie das seinerzeit in Geltung befindliche Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995“ sowie eine Negierung „wesentliche[r] Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des WRG“ behaupten, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (VwGH 4.10.2019, Ra 2019/10/0111, mwN; vgl. ferner VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0430, 0431, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit einem Recht auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“, mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, mwN).
19 Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erfolgenden Bezugnahme der Revisionswerber „einerseits auf die Flächenwidmungsplanung und das Umwidmungsverfahren, andererseits [...] auf die Bestimmungen betreffend die Entschädigungsansprüche (bspw. nach § 37 K-ROG bzw. der damaligen §§ 20f K-GplG 1995 sowie auch § 26 und vor allem § 117 WRG)“ ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausschließlich über die Beschwerde der Revisionswerber gegen einen von der belangten Behörde ihnen gegenüber gemäß § 138 WRG 1959 verhängten wasserpolizeilichen Auftrag abgesprochen wurde. Das angefochtene Erkenntnis konnte die Revisionswerber somit weder wegen einer in der Vergangenheit nach anderen Gesetzen erfolgten Flächenwidmungsplanung oder eines Umwidmungsverfahrens noch im Hinblick auf einen behaupteten Entschädigungsanspruch in Rechten verletzen (vgl. sinngemäß zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einer nicht bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Zuständigkeit der dort belangten Behörde betreffend das geltend gemachte Recht auf „Zuerkennung einer Entschädigung“ VwGH 23.4.2015, Ro 2015/07/0001).
20 Im Hinblick darauf, dass kein abstraktes Recht auf fehlerfreie Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen besteht, wird schließlich auch mit der Behauptung der Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt (vgl. dazu VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172; 3.3.2026, Ra 2026/02/0021, jeweils mwN).
21 Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
22 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. Juni 2026
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