Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der T GmbH in G, vertreten durch die Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023, Zlen. 1. W295 2246300 1/24E und 2. W295 2246365 1/24E, betreffend eine artenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 lehnte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin vom 31. März 2020 (Online Antrag vom 22. April 2020) auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für 25 Dreikiel Erdschildkröten ( Melanochelys tricarinata ) aus Hongkong/China gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (in näher zitierter Fassung; im Folgenden: EU CITES Verordnung) ab.
2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2021 lehnte die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 2. Juni 2020 auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für neun Strahlenschildkröten ( Testudo radiata alias Astrochelys radiata ), zwei Burma Landschildkröten ( Geochleone platynota ), vier Stachel Erdschildkröten ( Heosemys spinosa ), 14 Gelbrand Schanierschildkröten ( Cuora flavomarginata ) aus Taiwan gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der EU CITES Verordnung ab.
3 Die von der Revisionswerberin gegen die zitierten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 Nach Zitierung maßgeblicher Rechtsvorschriften, insbesondere der zuletzt mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16. Dezember 2021 geänderten EU CITES Verordnung, die aktuell die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung von in den Anhängen A bis E der Verordnung gelisteten Arten in die Europäische Union regle, hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung unter anderem fest, dass für die Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B der EU CITES Verordnung in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sei.
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung werde die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich der Nicht-Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der betroffenen Art oder des Verbreitungsgebiets der Population dieser Art (i) und der Einfuhr zu bestimmten näher bezeichneten Zwecken (ii). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei von der wissenschaftlichen Behörde zu attestieren.
5 Im vorliegenden Fall sei das von der belangten Behörde befasste Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Referat „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) in seinem Gutachten zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass der Handel mit Exemplaren aller verfahrensgegenständlichen Arten das Potential besitze, den Erhaltungsstatus dieser Arten oder die Verbreitungsgebiete ihrer Populationen zu beeinträchtigen. Zum selben - von der Revisionswerberin unbestrittenen - Ergebnis sei der auch vom Verwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 14. Oktober 2022 gekommen.
Daraus ergebe sich in Zusammenschau mit Art. 4 Abs. 1 und 2 der EU CITES Verordnung, dass eine Einfuhr der beantragten Exemplare von vornherein unzulässig und es daher entscheidungsunerheblich sei, zu welchen Zwecken im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a (ii) der EU CITES Verordnung die beantragte Einfuhr erfolgen solle.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass für die Einfuhr beschlagnahmter Exemplare die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der jeweiligen Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht zu prüfen sei, sei entgegenzuhalten, dass sich in der EU CITES Verordnung keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahme für beschlagnahmte Exemplare fänden.
6 Schließlich befasste sich das Verwaltungsgericht mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, unter anderem mit der Behauptung der Befangenheit sowie der mangelnden Fachkunde des im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen, wozu es näher begründend ausführte, dass sich keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit, auch nicht der Anschein einer Voreingenommenheit ergeben hätten und vom Amtssachverständigen die Beweisfragen ausführlich, objektiv und nachvollziehbar beantwortet worden seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. unter vielen VwGH 7.11.2022, Ra 2022/07/0198, mwN).
10 Die Revisionswerberin erachtet sich - unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ - durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf inhaltliche Entscheidung ihrer Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, Aktenwidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“
11 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 1.6.2021, Ra 2021/03/0049, jeweils mwN).
12 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts, der Aktenwidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. dazu die soeben zitierte Judikatur sowie VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, jeweils mwN).
13 Da die Revisionswerberin somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Dezember 2023
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