Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des O K, vertreten durch die KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2024, VGW 171/V/091/1463/2024 15, betreffend Anträge auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens, auf Neubemessung des Ruhegenusses und auf Gehaltsnachzahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stand seit 1. Jänner 1991 in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Bescheid vom 1. März 1991 wurden ihm näher genannte Zeiträume als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Weiters wurden dem Revisionswerber mit Bescheid vom 21. März 1991 18 Jahre, 11 Monate und 24 Tage für die Vorrückung und die Zeitvorrückung angerechnet.
2 Seit dem 1. Juli 2010 steht der Revisionswerber im Ruhestand. Mit Bescheid vom 11. Juni 2010 wurde der Ruhegenuss des Revisionswerbers ab dem 1. Juli 2010 mit monatlich € 1.975,18 brutto festgestellt.
3 Mit Eingabe vom 28. April 2015 erstattete der Revisionswerber folgendes Vorbringen:
„Betrifft: Anrechnung der Vordienstzeiten Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 11. November 2014, Rechtssache C 530/13 (Schmitzer), und vom 28. Jänner 2015, Rechtssache C 417/13 (Starjakob), beantrage ich
die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 iVm § 14 Abs. 4 DVG 1984 und Neuberechnung meines Ruhegenusses in der Weise, dass meine in der Beilage angeführten Vordienstzeiten, welche ich vor dem 18. Lebensjahr absolviert habe, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen sind, sowie
die rückwirkende Nachzahlung des mir auf Grund dieser Anrechnung meiner Vordienstzeiten zustehenden Gehalts, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängert.
Der EuGH hat im Urteil Starjakob ausgesprochen, dass solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist den vom früheren System benachteiligten Bediensteten sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zuteil geworden sind.
Dieselben Vorteile bedeutet, dass die diskriminierende Bestimmung des § 11 Abs. 1 dritter Satz der Besoldungsordnung 1994, wonach sich der Vorrückungszeitraum um das Ausmaß meiner in der Beilage angeführten Vordienstzeiten verlängert, bei der Feststellung meines historischen Vorrückungsstichtages nicht anzuwenden ist.
Mit freundlichen Grüßen ...“.
4 Mit Bescheid vom 2. November 2015 wies der Magistrat der Stadt Wien den von ihm als „Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages“ gedeuteten Antrag als unzulässig zurück. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass eine Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages vor dem Hintergrund des § 73n Pensionsordnung 1995 (PO 1995) mangels Rechtsgrundlage unzulässig sei.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. In seiner Entscheidungsbegründung trat das Verwaltungsgericht der im Bescheid vertretenen Auffassung, wonach sich aus § 73n PO 1995 die Unzulässigkeit des Antrags ergebe entgegen und wies darauf hin, dass für „eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der von der belangten Behörde getroffenen Art“ ungeachtet des § 73n PO 1995 kein Raum bleibe. § 73n PO 1995 sei nicht dahin zu verstehen, dass damit jegliches Verfahren zur Rechtsmäßigkeitsprüfung bezüglich in der Vergangenheit liegender Zeiträume der Besoldung unterbunden wäre, sondern vielmehr so auszulegen, dass für („zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform im Aufnahmestadium befindliche“) Beamte, deren Vorrückungsstichtag unter Heranziehung von § 14 Dienstordnung 1994 (DO 1994) „alter Fassung“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts Novelle 2015 noch nicht bestimmt ist, eine solche Festsetzung auch nicht mehr zu erfolgen habe, sondern diese Beamten bereits dem neuen Besoldungssystem unterlägen.
6Im fortgesetzten Verfahren wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 28. Jänner 2021 den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 14 DVG und Neuberechnung des Ruhegenusses in der Weise, dass die Vordienstzeiten des Revisionswerbers, die dieser vor dem 18. Lebensjahr absolviert hatte, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen seien, ab (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des diesem auf Grund der von ihm geforderten Anrechnung der Vordienstzeiten zustehenden Gehalts wurde unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
7Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 28. Jänner 2021 gerichtet war, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Soweit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 28. Jänner 2021 gerichtet war, wurde sie mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Ausdruck „gemäß § 10 Abs. 1 BO 1994“ zu entfallen habe (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
8 In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Rechtslage, sohin die Rechtslage nach der 3. Dienstrechts Novelle 2023, wobei die 1. Dienstrechts Novelle 2024, LGBl. Nr. 8/2024, keine fallbezogen maßgeblichen Änderung gebracht habe, zu Grunde zu legen. Diese Rechtslage sehe eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Lebensjahr verbrachten Vordienstzeiten für Beamte des Ruhestandes gemäß § 15a ff DO 1994 sowie § 73r PO 1995 nicht vor.
9 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Ruhegenuss des Revisionswerbers sei mit Bescheid vom 11. Juni 2010 auf Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Nunmehr habe der Revisionswerber die Wiederaufnahme und Neuberechnung seines Ruhegenusses mit der Begründung begehrt, es seien vor Vollendung des 18. Lebensjahres angeführte Vordienstzeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen.
10Dazu ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG vorliege. Zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Hervorkommen einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) keine Berechtigung zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren vermittle. Auch handle es sich bei einem Urteil des EuGH nicht um eine abweichende Entscheidung einer Vorfrage durch ein Gericht, weshalb auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vorliege.
11Sodann führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, ein Ruhegenussbescheid sei als Feststellungsbescheid der Rechtskraft fähig und wirke konstitutiv. Bei Feststellungsbescheiden ende die Verbindlichkeit erst bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage oder soweit eine Rechtskraftdurchbrechung angeordnet sei. Gemäß § 68 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde, wobei niemandem ein Recht auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungsund Behebungsrechts zustehe. Ein solcher Ausspruch lasse sich auch nicht aus dem Unionsrecht ableiten, insbesondere auch deshalb nicht, weil der gegenständliche Ruhegenussbemessungsbescheid nicht angefochten und daher nicht infolge eines Urteils in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei. Konkret in Bezug auf die Richtlinie 2000/78/EG werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein die Rechtskraft von den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheiden, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ergangen sind, durchbrochen (Hinweis auf VwGH 16.11.2015, Ra 2016/12/0013). Die Richtlinie 2000/78/EG sei jedoch bereits bis 2. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen gewesen und der verfahrensgegenständliche Ruhegenussbescheid, der die Berechnung des Ruhegenusses enthalte, sei nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlassen worden. Die Rechtskraft des Ruhegenussbescheides sei daher nicht durchbrochen. Der Revisionswerber hätte die vorgetragene Unionsrechtswidrigkeit bereits mit Rechtsmittel gegen diesen Ruhegenussbemessungsbescheid geltend zu machen gehabt. Dies habe der Revisionswerber allerdings unterlassen. Auch sehe die Richtlinie 2000/78/EG kein Recht auf Wiederaufnahme von Verfahren wegen behaupteter, in der Vergangenheit erfolgter Diskriminierungen vor.
12 Weiters seien die nach Erlassung eines Bescheides veröffentlichten Urteile des EuGH nicht einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten und durchbrächen deshalb die Rechtskraft nicht. Daran ändere auch die zwischenzeitliche Änderung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts. Da der Revisionswerber die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfülle, sei keine amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und / oder § 15b DO 1994 und § 73r PO 1995 vorzunehmen.
13 Auch zu Spruchpunkt 2. wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es der Revisionswerber unterlassen habe, den Ruhegenussbemessungsbescheid zu bekämpfen. Überdies legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass gegen die Verfassungskonformität der Einschränkung der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Beamte, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien, keine Bedenken bestünden.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück bzw Abweisung der Revision beantragte.
15Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
16Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa VwGH 7.4.2025, Ra 2023/12/0129, Rn 21 f, mwN).
17 Fallbezogen macht der Revisionswerber in der vorliegenden Revision im Rahmen der Revisionspunkte abgesehen von der Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. dazu, dass behauptete Verletzungen von Verfahrensvorschriften zur Darlegung eines wirksamen Revisionspunktes nicht geeignet sind, weil es sich dabei nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe handelt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, VwGH 11.11.2016, Ra 2016/12/0088, Rn 8, mwN) subjektive Rechtsverletzungen lediglich im Hinblick auf die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung seines Ruhegenusses geltend. Eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das Unterbleiben einer Sachentscheidung über den als solchen gewerteten Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages macht der Revisionswerber im Rahmen der von ihm formulierten Revisionspunkte nicht geltend.
18 Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 28. Jänner 2021 (mit dem eine Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf rückwirkende Gehaltsnachzahlungen erfolgte) erhobenen Beschwerde richtet, als unzulässig.
19 Im übrigen Umfang erweist sich die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig:
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Er macht geltend, die Rechtskraftwirkung des Ruhegenussbescheides stehe zwar einer Neufestsetzung mit Wirkung für Bemessungsperioden vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie entgegen, nicht aber einer Neufestsetzung mit Wirkung für die Bemessungsperioden danach. Eine solche Neufestsetzung sei „als Minus“ in dem vom Revisionswerber gestellten Hauptantrag enthalten. Die (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nur dahin verstanden werden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten EuGHEntscheidungen zwar keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 AVG darstellten, sehr wohl aber einen Antrag auf Neufestsetzung im aufgezeigten Sinne (zumindest ex nunc) ermöglichten. In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068 und 0077.
24Zu diesem Zulässigkeitsvorbringen wird zunächst zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2025, Ra 2022/12/0025, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Zulässigkeitsvorbringen zu einem vergleichbaren Fall wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen wurde.
25Soweit vorliegend in der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068 und 0077, Bezug genommen wird, lässt der Revisionswerber außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine Aussage des EuGH referenziert hat, derzufolge Beamte, die ein Verfahren angestrengt haben, um eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags zu erreichen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, je nachdem, ob die zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie etwa die Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge (vgl EuGH 20.4.2023, Rs C 650/21, LPD NÖ und FA Österreich, Rn 82, und den Hinweis darauf in VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 und 0077, Rn 48). Dass diese Konstellation, in der Beamte, hinsichtlich derer bereits ein rechtskräftiger Bescheid ergangen war, besser gestellt waren als jene, hinsichtlich derer noch kein Bescheid ergangen war, mit der Situation des Revisionswerbers vergleichbar wäre, hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht dargetan. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Entgegen dem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Standpunkt wurden damit keine Ausführungen getätigt, aus denen das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes abgeleitet werden könnte. Folglich zeigt der Revisionswerber auch mit seinem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068 und 0077, bezogenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
26 Weiters macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, es sei mit der Dienstrechts Novelle 2019 erstmals die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für Beamte vorgesehen worden, dies allerdings nur für jene, die nach dem 31. Mai 2016 in den Ruhestand getreten seien. Mit der Dienstrechts Novelle 2023 sei die Bestimmung des § 15a Abs. 9 DO 1994 eingeführt worden, wobei eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf jene Beamte begrenzt bleibe, hinsichtlich derer bis zum Tag der Kundmachung dieser Dienstrechtsnovelle bereits eine Neufestsetzung neu erfolgt sei. Mit diesen Novellen sei ein neuer „Diskriminierungstatbestand“ geschaffen bzw einzementiert worden. Beamte würden nur deswegen schlechter behandelt, weil sie früher in den Ruhestand getreten seien. Die Vorschrift schaffe damit eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters iSd Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG beruhe.
27Auch zu diesem Zulässigkeitsvorbringen kann zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG zunächst neuerlich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2025, Ra 2022/12/0025, verwiesen werden, mit dem eine Revision mit entsprechendem Zulässigkeitsvorbringen zu einem vergleichbaren Fall wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen wurde, zumal die Dienstrechts Novelle 2023 und auch die Einführung des § 15a Abs. 9 DO 1994, demzufolge eine amtswegige Neufestsetzung für (ehemalige) Beamte, deren besoldungsrechtliche Stellung bereits aufgrund der Dienstrechts Novelle 2019 neu festgesetzt worden war, zu erfolgen hat, insoweit Frage keine maßgebliche Änderung herbeigeführt hat.
28 Sodann bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, die „allermeisten Entscheidungen“ des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes „kreisen um Vordienstzeiten“, die vor Inkrafttreten der Richtlinie „anno 2003“ gelegen seien, und er behauptet in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Ermittlungs und Feststellungsmängeln.
29 Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass es nicht maßgeblich ist, in welchem Zeitraum allenfalls anzurechnende „Vordienstzeiten“ zurückgelegt worden sind. Vielmehr kann eswie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Jänner 2025, Ra 2022/12/0025, auf das neuerlich gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zu einem vergleichbaren Fall dargetan hat fallbezogen schon deshalb nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides über die Feststellung des Ruhegenusses des Revisionswerbers vom 11. Juni 2010 kommen, weil dieser Bescheid nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht ergangen war und der Revisionswerber diesen Bescheid nicht bekämpft hat.
30 Im Übrigen zeigt der Revisionswerber zu den von ihm bloß pauschal behaupteten Ermittlungs- und Feststellungsmängeln nicht deren Relevanz auf, weshalb mit diesen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird (zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung schon in der Zulässigkeitsbegründung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe VwGH 22.9.2025, Ra 2023/12/0158, Rn 17, mwN).
31 Schließlich macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis die aufgrund des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vom 23. Oktober 2018 bestehende Bindungswirkung missachtet.
32Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fallden angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (VwGH 11.9.2025, Ra 2024/03/0031, Rn 41 f).
33 Fallbezogen hatte der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Revisionswerbers vom 28. April 2015 mit Bescheid vom 2. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen, wobei darauf hingewiesen worden war, dass die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages vor dem Hintergrund des § 73n PO 1995 mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 unter Hinweis darauf aufgehoben, dass für „eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der von der belangten Behörde getroffenen Art“ kein Raum bleibe.
34 Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des (Nicht) Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes ist somit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2018 nicht erfolgt (vgl im Übrigen zu dem auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung eingeschränkten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn gegen einen zurückweisender Bescheid Beschwerde erhoben wurde, VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, Rn 17). Schon deshalb bestand entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers insoweit keine Bindungswirkung dieses Erkenntnisses.
35 In der Revision wird somit im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher auch insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise