Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über die Revision 1. der H B und 2. des K B, beide vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Oktober 2025, Zl. KLVwG-542-543/13/2025, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags und eine Feststellung nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 13. März 2025 wurde der Antrag der Revisionswerber auf Rückverlegung des (nach dem Vorbringen der Revisionswerber) von den ehemaligen Eigentümern des Grundstücks Nr. 307, hier und im Folgenden: KG S., durch Geländeanschüttung samt Böschungssanierung mit kontaminierten Eisenbahnschwellen zur Gänze auf das Grundstück Nr. 253/3 und das (im Eigentum der Revisionswerber stehende) Grundstück Nr. 253/4, verlegten Gerinnes „Altarm N.“ auf das Grundstück Nr. 307 abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass die Verrohrung des „Altarms N.“ auf Höhe des L.-weges (Grundstück Nr. 322) gemäß Art. II Abs. 3 der Wasserrechtsgesetznovelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, als wasserrechtlich genehmigt gelte.
2 Die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, die Revisionswerber hätten das Grundstück Nr. 253/4 im Jahr 2007 erworben. Bereits aus dem Kartenmaterial zum Kaufvertrag sei erkennbar, dass sich ein Gerinne auf dem Grundstück der Revisionswerber befinde. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen gehe klar hervor, dass eine Veränderung des Verlaufs dieses Gerinnes („Altarm N.“) nicht erkennbar sei und das Gerinne schon über Jahrzehnte über das von den Revisionswerbern erworbene Grundstück verlaufe. Dies ergebe sich (unter anderem) auch aus den vorgelegten Orthofotos und den von der Behörde vorgenommenen Vernehmungen des Pächters der zuvor landwirtschaftlichen Grundstücke und der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. 307.
4 Zum Vorbringen der Revisionswerber betreffend das Kartenmaterial, auf dem der Verlauf des Gerinnes über dem Nachbargrundstück Nr. 307 eingetragen sei, verwies das Verwaltungsgericht auf nachvollziehbare Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen und eines weiteren Sachverständigen; es entspreche auch den allgemeinen Erfahrungswerten, dass älteres Kartenmaterial die in der Natur gegebenen Verhältnisse von Gewässern nur annäherungsweise darstelle und es hier Abweichungen geben könne. Relevant sei dabei der tatsächliche Verlauf in der Natur und nicht ein davon abweichender, in einer Karte aufgezeigter Verlauf eines Gewässers. Die Beweise zum tatsächlichen Verlauf des Gerinnes in der Natur zeigten, dass dieses schon seit Jahrzehnten über das Grundstück der Revisionswerber verlaufe.
5 Das Vorbringen der Revisionswerber, wonach kein Gewässer und kein Gerinne auf ihrem Grundstück vorhanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits begehrten sie selbst die Verlegung dieses Gerinnes, andererseits hätten zahlreiche Begehungen immer das Ergebnis gebracht, dass ein Gerinne am Grundstück der Revisionswerber vorhanden sei.
6 Ferner sei die-nach Ansicht der Revisionswerber bewilligungslos vorgenommene-Verrohrung des L.-weges, durch die sich die Revisionswerber nicht beeinträchtigt sähen, bereits bei der Errichtung des L.-weges vorgenommen worden; auch dies sei ein Hinweis darauf, dass das Gerinne schon damals hier verlaufen sei, und es sei auch davon auszugehen, dass die Dimensionierung der Verrohrung am L.-weg der heute bestehenden Dimensionierung entspreche. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, der dargelegt habe, dass vor dem Bau der Autobahn eine viel größere Wassermenge als heute abzuführen gewesen sei und daher auch davon auszugehen sei, dass bereits damals eine entsprechende Dimensionierung bei der Verrohrung vorgenommen worden sei. Dass die Revisionswerber durch diese Verrohrung nicht beeinträchtigt wären, könne der Amtssachverständige nicht bestätigen, weil es bei einer Hochwassersituation zu einem Ein- und Rückstau kommen könne. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien nachvollziehbar sowie durch entsprechende Orthofotos und weitere Lichtbilder bzw. Zeugenvernehmungen belegt. Das von den Revisionswerbern vorgelegte Gutachten stütze sich auf Kartenmaterial, dessen Aussagekraft nicht übernommen werden könne, weil sich die Situation in der Natur nachweislich anders darstelle. Es könne daher den Ausführungen des privaten Sachverständigen nicht gefolgt werden.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der „Altarm N.“ sei ein Privatgewässer. Die Revisionswerber hätten begehrt, dass dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 307 die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung in Form der Verlegung des Gerinnes „Altarm N.“ vom Grundstück der Revisionswerber auf das Grundstück Nr. 307 aufgetragen werde. Das Beweisverfahren habe aber klar ergeben, dass keine eigenmächtige Neuerung in Bezug auf den Verlauf des Gerinnes vorliege, weshalb auch kein wasserpolizeilicher Auftrag habe erlassen werden können.
8 Zur Verrohrung des L.-weges erläuterte das Verwaltungsgericht zunächst, weshalb diesbezüglich die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei.
9 Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, sähen in Artikel II Abs. 3 vor, dass Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 WRG 1959 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt worden seien und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten, als bewilligt gälten, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt würden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweise.
10 Bei der Verrohrung des L.-weges handle es sich um eine Anlage, die nach heutiger Rechtslage eine Bewilligung nach § 38 oder § 41 WRG 1959 benötige. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens habe die Verrohrung, so wie sie heute bestehe, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1997 bestanden, sodass die Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass entsprechend der genannten Übergangsbestimmung diese Anlage als bewilligt gelte.
11 Die Revisionswerber erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3638/2025-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
15 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.3.2026, Ra 2026/07/0008, mwN).
16 Entsprechend ihren Darlegungen im Abschnitt „B. Revisionspunkte“ der Revision erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art 47 Abs 2 S1 GRC durch geübte Willkür der belangten Behörde und der Revisionsgegnerin sowie in ihre[m] verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG“ sowie „in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 5 STGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK“ verletzt, „wie auch der Grundsatz zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK.“
17 Ferner bringen die Revisionswerber im Rahmen der von ihnen dargelegten Revisionspunkte vor, sie seien in „ihren Verfahrensrechten“ erheblich eingeschränkt worden bzw. das angefochtene Erkenntnis fuße auf einem „mit wesentlichen Verfahrensmängeln“ behafteten Verfahren. Es liege auch eine Aktenwidrigkeit vor.
18 Darüber hinaus machen die Revisionswerber allgemein eine grob unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen, „Verstöße gegen das Kärntner Raumordnungsgesetz sowie das seinerzeit in Geltung befindliche Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995“ sowie eine Negierung „wesentliche[r] Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des WRG“ geltend.
19 In diesem Zusammenhang erfolgt eine Bezugnahme der Revisionswerber „einerseits auf die Flächenwidmungsplanung und das Umwidmungsverfahren, andererseits [...] auf die Bestimmungen betreffend die Entschädigungsansprüche (bspw. nach § 37 K-ROG bzw. der damaligen §§ 20f K-GplG 1995 sowie auch § 26 und vor allem § 117 WRG)“.
20 Schließlich behaupten die Revisionswerber eine Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
21 Abgesehen von der unterschiedlichen Geschäftszahl des dort genannten angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts ist der Abschnitt „B. Revisionspunkte“ der vorliegenden Revision weitgehend wortident mit dem Abschnitt „B. Revisionspunkte“ der zu Ra 2026/07/0031 und 0032, anhängig gewesenen Revision der Revisionswerber, über die mit hg. Beschluss vom heutigen Tag entschieden wurde. Aus den dort genannten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, in dem ausschließlich über eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags der Revisionswerber auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags und über eine nach dem WRG 1959 getroffene Feststellung der belangten Behörde abgesprochen wurde, als unzulässig.
22 Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
23 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. Juni 2026
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