JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0073 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P in S, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in 3353 Seitenstetten, Schulgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. November 2024, LVwG S 1541/001 2024, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson für Niederösterreich Dr. Lucia Giefing, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer näher genannten KG, welche ihrerseits Tierhalterin war, dreier Übertretungen des Tierschutzgesetzes schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz verpflichtet und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkt unter der Überschrift „III. In der Sache“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG verletzt, da die Behörde Willkür geübt habe.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).

4 Bei dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Gleichheit handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089, mwN).

5 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2025

Rückverweise