Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Dr. A B, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Dezember 2025, LVwG 2022/27/2223 6, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein in Tirol niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, wurde mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vierer Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 und teilweise auch Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 sowie Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine unter Setzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 3.000 Euro verhängt, weil er zusammengefasst jeweils im Jänner 2022 (1.) auf seiner Homepage den Button „Spenden“, also einen Spendenaufruf gehabt hatte, ohne den Spendenzweck zu nennen; (2.) es entgegen § 13 Abs. 1 und 5 6. COVID 19 Schutzmaßnahmenverordnung seinen Patienten freistellte, ob sie in der Praxis Maske tragen; (3.) einer namentlich genannten Person „Impfunfähigkeit“ aufgrund von „Gefahr für Leben oder Gesundheit“ nach § 21 Abs. 10 COVID 19 Schutzmaßnahmenverordnung nicht aufgrund des Zustands des Patienten sondern aus eigenen allgemeinen Bedenken gegen die Impfung attestierte; (4.) auf seiner Homepage COVID 19 Schutzimpfungen wahrheitswidrig sinngemäß als völlig nutzlos und hochgefährlich darstellte.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 7.1.2025, Ra 2024/09/0082, mwN).
5 Zur Prüfung der in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wie jenem der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2024/09/0015, mwN) oder im „Eigentumsrecht“ (siehe dazu etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/06/0306, mwN) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Auch mit einer Verletzung im „Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren“ wird keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufgezeigt, handelt es sich dabei doch um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176). Schließlich ist auch nicht zu erkennen, welches subjektiv öffentliche Recht der Revisionswerber im gegebenen Zusammenhang für sich aus der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ableiten zu können meint, das durch das angefochtene Erkenntnis verletzt worden sein könnte.
6 Sofern in der Revision jedoch unter dem Revisionspunkt der Verletzung im Recht, „nicht grundlos bestraft“ zu werden deren Zulässigkeit mit einem Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Meinungsäußerungsfreiheit (Hinweis auf [VwGH 24.4.2025,] Ra 2024/09/0079) argumentiert wird, übergeht dieses Vorbringen die fehlende Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte. War dort die Teilnahme an einer öffentlichen Debatte über ein gesundheitspolitisches Thema zu beurteilen, kann weder das Anbringen eines Spendenbuttons auf einer Homepage noch das Ausstellen einer Impfunfähigkeitsbescheinigung als Beitrag zum öffentlichen Diskurs qualifiziert werden (zu letzterem bereits VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122, Rn. 29). Wahrheitswidrige Informationen auf der Homepage eines Arztes wurden jedoch auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits als Standes- und Berufspflichtverletzung gewertet (siehe dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140; 28.2.2022, Ra 2021/09/0202; vgl. auch EGMR 27.8.2024, Bielau/Österreich , 20007/22).
7 Wenn das bewusste Übergehen von den Arzt als Betreiber einer Ordination treffenden Vorschriften, die die Umstände des Betretens dieser Räumlichkeiten regeln, und die Einladung an Patienten, sich nicht an diese strafbewehrten Regeln (siehe § 8 COVID 19 Maßnahmengesetz) gebunden zu sehen, als Verstoß gegen die Standes- und Berufspflichten des § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 qualifiziert wurden, wirft dies keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, die erst einer Klärung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte.
8 Dem weiteren unkonkreten Zulässigkeitsvorbingen fehlt es bereits an einer ausreichenden fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängig wäre.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
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