Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des F P, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Dezember 2025, Zl. LVwG 553365/5/BZ/JoS, betreffend Bestellung eines Sachwalters für eine Wassergenossenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft I, vertreten durch den Sachwalter Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 20. August 2025 bestellte die Bezirkshauptmannschaft LinzLand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gemäß § 85 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einen Rechtsanwalt zum Sachwalter der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und betraute ihn mit allen Befugnissen des Geschäftsführers der Genossenschaft bis zum Widerruf durch die Behörde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, der bisherige Geschäftsführer der Wassergenossenschaft, für die mitbeteiligte Wassergenossenschaft Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht erklärte eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
3 In seiner rechtlichen Begründung hielt das Verwaltungsgericht einleitend fest, dass nach näher genannter Rechtsprechung im Falle der Sachwalter Bestellung für eine Wassergenossenschaft nur der Wassergenossenschaft, nicht aber deren Mitgliedern Parteistellung zukomme. Die Auffassung, dass der bisherige Geschäftsführer seit Zustellung des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine zulässige Beschwerde für die Wassergenossenschaft gar nicht mehr erheben habe können, führte aber zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücke, weil dem bisherigen Geschäftsführer der Rechtsschutz zur Gänze entzogen wäre, wenn ihm weder eine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (gegen die Sachwalter Bestellung) für die Wassergenossenschaft zustünde noch ihm eine solche in eigenem Namen zukomme. Vor diesem Hintergrund sei die vom bisherigen Geschäftsführer noch für die Wassergenossenschaft erhobene Beschwerde als eine in der Sache zu klärende Hauptfrage abzuhandeln.
4In der Sache führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Wassergenossenschaft habe im Sinn des § 85 Abs. 2 WRG 1959 ihre satzungsmäßigen Aufgaben über rund neun Jahre erheblich vernachlässigt. Sie sei jedenfalls seit der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 2016 wegen unterbliebener Bestellung zweier Rechnungsprüfer nicht mehr satzungskonform zusammengesetzt. In den Folgejahren seien trotz zahlreicher Initiativen der Mitglieder der Wassergenossenschaft und behördlicherseits gesetzter Schritte vom bisherigen Geschäftsführer keine Veranlassungen in Bezug auf die satzungsgemäß gebotenen Handlungen (insbesondere die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Abhaltung der Neuwahl der Organe) unternommen worden. Überdies sei die Wassergenossenschaft seit längerer Zeit säumig, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2018 in der Fassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2020 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag (betreffend die Beseitigung konsensloser Veränderungen einer bewilligten Entwässerungsanlage) vollständig nachzukommen. Dem Verwaltungsgericht sei im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom bisherigen Geschäftsführer der Wassergenossenschaft vermittelt worden, dass er der Abhaltung von Wahlen zur Bestellung der Organe der Wassergenossenschaft und der Umsetzung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht nähertrete.
5Insgesamt seien vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen gemäß § 85 Abs. 4 iVm Abs. 2 WRG 1959 erfüllt. Es seien keine gelinderen Mittel mehr denkbar, als der Wassergenossenschaft nunmehr zur Gewährleistung bzw. Wiedererlangung der satzungsgemäßen Tätigkeit einen Sachwalter beizugeben, dem alle Befugnisse des Obmannes einzuräumen seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Der vorliegenden Revision ist nicht zu entnehmen, dass sie vom Revisionswerber im Namen der Wassergenossenschaft erhoben worden wäre. Es kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen dahinstehen, ob in der gegenständlichen Fallkonstellation der Revisionswerber selbst (als Mitglied und früherem Geschäftsführer der Wassergenossenschaft) durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung der vom Revisionswerber „für die Wassergenossenschaft“ eingebrachten Beschwerde überhaupt in Rechten verletzt werden könnte.
9Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
10Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, mwN).
11 In der Revision bringt der Revisionswerber in dieser Hinsicht (unter der Überschrift „b. Berechtigung zur Erhebung“) ausschließlich vor, durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes verletzt zu sein.
12Mit dem geltend gemachten „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ wird allerdings kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272; 9.10.2024, Ra 2024/06/0154; 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, jeweils mwN). Es besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062, mwN).
13Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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