JudikaturVwGH

Ro 2015/07/0001 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs. 1 WRG 1959 spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde. Entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden; im vorliegenden Fall:

der durch die durchgeführte Bachabkehr für die Fischerei eingetretene vermögensrechtliche Nachteil. Dieser Nachteil ist aber im Nachhinein nicht mehr veränderbar.Der angefochtene Bescheid greift daher nicht mehr in die Rechtssphäre der revisionswerbenden Parteien ein. Auch im Entschädigungsverfahren würde sich ihre Rechtsstellung durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.

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