Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M GmbH, vertreten durch Dipl. Ing. (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den am 15. Dezember 2025 mündlich verkündeten und am 12. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, I413 2250077 1/49E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, der revisionswerbenden Partei werde „als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen Erhebungsprüfung“ ein bestimmter Geldbetrag für einen bestimmten Zeitraum gutgeschrieben.
2 Die gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2022 wegen Verspätung zurück.
3 In der dagegen erhobenen (ersten) Revision machte die revisionswerbende Partei geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über auf die Einvernahme von Zeugen gerichtete Beweisanträge betreffend den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 15. Oktober 2021 hinweggesetzt.
4 Mit dem Erkenntnis VwGH 5.6.2025, Ra 2022/08/0041 7, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und hielt insbesondere fest, dass die von der revisionswerbenden Partei begehrte Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht abermals die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der ÖGK vom 15. Oktober 2021 als verspätet zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Dezember 2025, zu der der Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei nicht erschienen sei, sei eine Zeugin befragt worden. Anschließend sei der angefochtene Beschluss sofort verkündet worden. Ebenfalls am 15. Dezember 2025, jedoch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der revisionswerbenden Partei betreffend die „Rücknahme der Beschwerde“ eingelangt. Auf dieses Schreiben sei nicht einzugehen gewesen, da es bei Aufruf der Sache nicht vorgelegen sei.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt insbesondere vor, der Schriftsatz der revisionswerbenden Partei zur Zurückziehung der Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am Verhandlungstag um 9:10 Uhr eingelangt, die Verhandlung habe gemäß der Niederschrift jedoch erst um 10:10 Uhr geendet. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine wirksame Zurücknahme der Beschwerde vorgelegen sei, widerspreche näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren hätte einstellen müssen.
8 Soweit die revisionswerbende Partei als „Revisionspunkte“ geltend macht, sie erachte sich in ihren subjektiven Rechten auf „Berücksichtigung grundlegender Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Beachtung von Prozesserklärungen mit Einlangen bei Gericht, Erforschung der materiellen Wahrheit und erschöpfende Ermittlung und Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts (Parteiwille der Beschwerdeführerin, womit vorbauend dem nunmehr seitens des BVwG rechtswidriger Weise festgestellten Verspätungsvorbehaltes begegnet werden wollte)“ sowie „auf Entscheidung durch einen objektiven Richter iSd § 6 VwGVG“ verletzt, sind die ins Treffen geführten Rechtsverletzungen als Revisionspunkte generell ungeeignet, weil damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt und nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2023/08/0047, mwN).
9 Zu den überdies als „Revisionspunkte“ geltend gemachten Verletzungen des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und des Verbotes der Willkür genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. zu den durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechten etwa VwGH 3.5.2022, Ra 2022/08/0055, und zum Gleichheitssatz etwa VwGH 23.9.2021, Ro 2020/08/0003, jeweils mwN).
10 Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0105, mwN).
Wien, am 3. März 2026
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