Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. A D, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. März 2025, VGW 112/072/17551/2024 13, betreffend Aufträge gemäß § 129 Abs. 5 und § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. November 2024, mit welchem dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Gebäudes in 1180 Wien näher genannte baupolizeiliche Aufträge gemäß § 129 Abs. 5 und § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) erteilt worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben (I.) und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (II.).
2 In der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision wird unter Punkt „D.) Revisionspunkte:“ Folgendes geltend gemacht:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere in seinen subjektiven Rechten auf:
- Eigentumsrecht
- Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verletzt.
Der Revisionswerber hat ein subjektives Recht darauf sein Bauprojekt fortlaufend weiterzuentwickeln.
Weiters wurden entscheidungswesentliche Tatsachen während des Verwaltungsverfahrens nicht oder nur unvollständig erhoben und wurde Revisionswerber dadurch in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.
Dies insbesondere weil im Anlassfall eine Verletzung der Begründungspflicht und ein Mangel der Beweisführung vorliegend ist.
Auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK kann hier verletzt werden, wenn eine öffentliche Behörde unrechtmäßig in diese Rechte eingreift.
Durch die Anwendung der besagten Norm wurde der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Dies ist Kern der Revision und Prozessgegenstand.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, mwN).
4 Zu den als Revisionspunkte angeführten Rechten auf „Unversehrtheit des Eigentums“ und „Achtung des Privat- und Familienlebens“ ist auszuführen, dass es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. nochmals etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, oder auch 3.3.2025, Ra 2025/06/0032, jeweils mwN).
5 Mit dem weiters geltend gemachten „Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Es gibt nämlich kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren (vgl. für viele etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, oder auch 13.12.2023, Ro 2021/10/0007, mwN).
6 Auch die weiteren Ausführungen stellen keinen Revisionspunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern Revisionsgründe gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit. dar, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.
8 Im Übrigen wird bemerkt, dass mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht aufgezeigt wird. In den Zulässigkeitsausführungen - die weitestgehend bloß Revisionsgründe darstellen - wird nicht formuliert, welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängen soll, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2023/05/0043, mwN). Das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber hinaus nicht im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt (vgl. etwa nochmals VwGH 19.12.2025, Ra 2023/05/0043, oder auch 26.1.2026, Ra 2026/06/0008, jeweils mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
10 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. März 2026
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