Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der H U, und 2. des Y U, beide vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/210b, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 7. März 2025, 1. I404 2297898 1/25E und 2. I404 22979001/25E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträgeabgewiesen.
1Die aus der Türkei stammenden revisionswerbenden Parteien sind Geschwister und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet Anfang April 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Diese Anträge wurden letztlich im Weg von Beschwerdeverfahren mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen je vom 7. März 2025 abgewiesen, den revisionswerbenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen verbanden die revisionswerbenden Parteien mit den Anträgen, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765).
6Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2025, Ra 2025/22/0001, mwN).
7 Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt es sich als ungenügend dar, um das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Fall des Vollzuges der angefochtenen Entscheidungen darzulegen, wenn wie in den gegenständlichen Anträgen bloß ein wörtliches Zitat aus den „Länderinformationsberichten“ wiedergegeben wird, ohne auf die individuelle Situation der revisionswerbenden Parteien einzugehen. Anders als die revisionswerbenden Parteien meinen, genügt die bloße Wiedergabe einer Passage aus den „Länderinformationsberichten“ nicht, um wie in den Anträgen wörtlich ausgeführt wird „eine Gefährdung der RW in der Türkei jedenfalls als wahrscheinlich dastehen zu lassen“.
8Somit waren die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 16. April 2025