JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0191 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Rechtssachen der Anträge 1. der E A N, 2. des H A N, 3. des K A N, 4. des R A N, alle vertreten durch Dr. Roman Keltner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Augustinerstraße 12/13, den gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 8. Februar 2024, 1. I421 2284087 1/2E, 2. I421 2284089 1/2E, 3. I421 2284090 1/2E, 4. I421 2284091 1/2E, jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in der Angelegenheit betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträge abgewiesen.

1 Die aus S stammenden revisionswerbenden Parteien stellten Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Aufgrund dieser Anträge wurde ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und allen die für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehene befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2 Soweit die revisionswerbenden Parteien die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten begehrt hatten, blieben ihre Anträge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolglos.

3 Mit den in Revision gezogenen Beschlüssen wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien gegen die Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten erhobenen Beschwerden als verspätet zurück.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

5 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revisionen über die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über die von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339).

6 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens geltend, es drohe ihnen im Fall der erzwungenen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung sowie die Verletzung ihrer nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleiteten Rechte.

7 Dem Vorbringen zu einer den revisionswerbenden Parteien drohenden Abschiebung ist aber von vornherein der Boden entzogen, weil ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden. Infolgedessen ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtmäßig. Ein Titel für die Durchführung einer Abschiebung im Sinn des § 46 FPG wurde mit den angefochtenen Beschlüssen nicht geschaffen.

Wien, am 24. Juni 2024

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