Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O O, vertreten durch Dr. Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juni 2024, VGW 151/023/3585/2024/E 11, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Versagung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2022 betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Versagung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verbundene außerordentliche Revision. Der Vollzug stelle so die Antragsbegründung einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da der Revisionswerber seiner Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne und die Gefahr seiner Abschiebung bestehe. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden aufgrund seiner Unbescholtenheit und seiner bisherigen Beschäftigung samt daraus bezogenem Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhalts auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 5.1.2023, Ra 2022/17/0215, Pkt. 4., mwN).
4. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht (ausreichend) dar.
4.1. Die auf ein zwangsweises Verlassen des Bundesgebiets Bezug nehmenden Ausführungen des Revisionswerbers gehen zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb ins Leere, weil die durch das angefochtene Erkenntnis bewirkte Wiederaufnahme von Verfahren und die (unter einem erfolgte) Versagung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 FPG darstellen (vgl. etwa VwGH 8.3.2012, AW 2012/22/0010).
4.2. Mit den auf einen Beschäftigungsverlust abzielenden Ausführungen wird ebenso ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargelegt, hat doch der Revisionswerber einen ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und ermöglicht erst eine solche ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (stRsp; vgl. etwa VwGH 28.8.2018, Ra 2018/08/0198, mwN).
Gegenständlich fehlt es freilich an einer derartigen Darstellung.
5. Im Übrigen beschränkt sich der Revisionswerber darauf, einzelne Aspekte seines Wohlverhaltens bzw. seiner Integration besonders hervorzukehren, womit ebenso der gebotenen Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht Genüge getan wird (vgl. etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/17/0054, Pkt. 5.).
6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon nach dem Vorgesagten nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 18.8.2022, Ra 2022/17/0128, Pkt. 5., mwN).
Wien, am 22. Jänner 2025