Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2025, L525 2303007-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde im Wege des Beschwerdeverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 24. September 2025 abgewiesen, dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er brachte vor, ihm drohe im Fall der Abschiebung die Verfolgung von Angehörigen einer mafiösen Organisation.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, ; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, ; 28.11.2024, ; 16.4.2025, , 0156) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; ; Ra 2019/14/0339; ; ; ; 0156).
6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 16.4.2025, , 0156, mwN).
7 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers stehen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung entgegen, wonach ihm bei Rückkehr weder die behauptete Verfolgung drohe noch eine existenz- oder gesundheitsbedrohende (Versorgungs-)Lage. Diese Feststellungen können nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden; von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Auch der Abwägung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung hält die Revision nichts entgegen, was den Verbleib in Österreich erforderlich machen würde. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers in die Türkei bis zum Ende des Revisionsverfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Oktober 2025
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