Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, L507 2288031 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 14. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er nach seinem Beitritt zur HDP mehrmals von Polizisten bedroht und geschlagen worden sei sowie einige seiner Tiere vergiftet worden seien.
2 Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Er ist daher weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
10 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision abschließend damit, dass das BVwG verkannt habe, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen von der Niederlassungsfreiheit nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) sowie dem Fremdengesetz 1997 profitiere und eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen. Zudem weiche das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der individuellen Verfolgungsgefahr sowie der Anwendung des § 55 AsylG 2005 von nicht näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Beweiswürdigung sei unvertretbar und es lägen nicht näher ausgeführte erhebliche Verfahrensmängel im Bereich der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung vor.
11 Mit diesen lediglich pauschalen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, von welcher Rechtsprechung das BVwG abgewichen wäre und welche Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren klären sollte, von denen die Revision abhängt und die vom BVwG aus welchen Gründen fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen.
12 Auch mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf den ARB 1/80 sowie das Fremdengesetz 1997 zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal sie nicht darlegt, weshalb sich der Revisionswerber auf die Begünstigungen durch diese Normen berufen können sollte (siehe etwa dazu, dass eine wie im Fall des Revisionswerbers lediglich bestehende asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt, VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0155 bis 0156, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2025