Ra 2020/15/0113 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche von der nahestehenden Gesellschaft geleistet worden ist. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht (vgl. VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274; 27.11.2020, Ra 2019/15/0162). Auf eine Branchenüblichkeit entsprechender Leistungsbeschreibungen (jenseits steuerlicher Vorgaben) kommt es demnach in diesem Zusammenhang nicht an.