Ra 2021/17/0082 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Abgabenschuld entsteht für den Veranstalter solcher Glücksspiele als Steuerschuldner (§ 59 Abs. 2 Z 1 GSpG 1989) unabhängig davon, ob er die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht.