Ra 2021/17/0082 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG 1989 bei Ausspielungen in Form von Poker führt nicht zu einer exzessiven Steuerbelastung (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2018/17/0002; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; VwGH 21.1.2019, Ro 2018/17/0007, 0008; VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG 1989 verletzen nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Dem Abgabengesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Veranstalter der Ausspielungen einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSlg. 18.183/2007 und 19.580/2011; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150). Der Abgabengesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet (vgl. VfGH 12.6.2018, G 73/2018; OGH 21.11.2018, 1 Ob 209/18v).