JudikaturVwGH

Ra 2020/15/0113 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2021

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, ausgeführt hat, bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen - generell - einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (vgl. auch bereits VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165, mwN, betreffend das diesbezügliche Sicherstellungsverfahren). Dies gilt auch für "Provisionsaufwendungen" (vgl. VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274; 26.1.2012, 2009/15/0032). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 99/14/0100, ausgesprochen hat, ist dieser Prüfungsmaßstab gerade auch für entsprechende schuldrechtliche Beziehungen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften anzuwenden, zumal der steuerliche Gewinn einer Körperschaft durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren darf. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (vgl. auch VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061, mwN).

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