JudikaturVwGH

Ra 2017/13/0023 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu prüfen. Dass nicht bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Revisionswerberin nach § 217 Abs. 7 BAO eingegangen wurde, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht; insbesondere führt dies nicht zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts. (Hier: Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden betreffend Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend Kapitalertragsteuer als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Dabei prüfte es auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 217 Abs. 7 BAO.)

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