Ro 2016/15/0005 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, dass es dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nichts hinzuzufügen habe und beantrage, die Revision als unbegründet abzuweisen. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/13/0027).