Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des A S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Februar 2025, 405-10/1584/1/10-2025, betreffend Übertretungen des GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis vom 22. Juli 2021 erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Revisionswerber der achtfachen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig, weil er sich, wie anlässlich einer Kontrolle am 18. Juni 2020 festgestellt worden sei, an einer näher bezeichneten Adresse „in der Wohnung Nummer 2“, welche an einen näher bezeichneten Dritten vermietet gewesen sei, als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt habe, dass mit acht zumindest seit 15. Mai 2020 aufgestellten (im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen) Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt worden seien. Der Revisionswerber sei Betreiber und Gewerbeinhaber eines (näher genannten) an der gleichen Adresse im Erdgeschoß befindlichen Lokals. Der Revisionswerber
„ermöglichte Lokalgästen den Zugang zur Wohnung Nr. 2 im ersten Stock und damit zu den Glücksspielgeräten, indem er vom Lokal aus in der Wohnung Nr. 2 anrief und die Lokalgäste ankündigte oder die Lokalgäste persönlich dorthin führte und damit den spielwilligen Gästen den Zutritt zur Wohnung ermöglichte“.
2 Der Revisionswerber habe dadurch acht Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG begangen. Über den Revisionswerber wurden acht Geldstrafen in Höhe von jeweils € 4.500,-sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 52 Stunden verhängt. Zudem wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und von Barauslagen für das Öffnen der Automaten in Höhe von € 324,-sowie deren Abtransport in der Höhe von € 504,-verpflichtet.
3 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde, bestritt den Sachverhalt und brachte unter anderem vor, er sei nicht Inhaber der genannten Wohnung und habe auch keine Kenntnis davon, dass in dieser Wohnung „irgendwelche Geräte“ aufgestellt gewesen seien. Zudem fehle es an einer Darlegung, anhand derer sich die Angemessenheit der veranschlagten Barauslagen nachvollziehen ließe.
4 Das diese Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. März 2022 hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, E 782/2022-8, auf, weil das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis unter Missachtung der Sperrwirkung erlassen hat, die sich aus dem mit BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a VwGG vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, ergeben hatte.
5 Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen Erkenntnis vom 20. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit (unter anderem) der Maßgabe ab, dass es die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift durch § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG ersetzte.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2024, Ra 2022/12/0134, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil darin Feststellungen fehlten, die eine Beurteilung zuließen, ob der Revisionswerber das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht hat.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (in dem das Verwaltungsgericht-der belangte Behörde folgend-von Übertretungen des vierten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausging) bestätigte das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis vom 22. Juli 2021 mit der Maßgabe, dass „im ersten Absatz des Tatvorwurfes“ der erste Satz zu lauten habe, der Revisionswerber habe
„entweder selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen spielwillige Gäste seines Lokals zu der Wohnung Nr. 2, in der sich die nachfolgend näher beschriebenen betriebsbereiten Glücksspielgeräte befanden, hingeführt und beim Betrieb dieser Geräte insbesondere durch Auszahlung der Gewinne an die Gäste mitgewirkt.“
8 Das Verwaltungsgericht setzte die verhängten Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen herab, sprach aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechend verringere und für das Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Verfahrenskosten anfielen. Die übertretene Rechtsvorschrift und die angewendeten Strafbestimmungen seien jeweils „durch die Angabe der Fundstelle BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I. Nr. 62/2019“ zu ergänzen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis (dh auch gegen die darin enthaltene Vorschreibung von Barauslagen in Höhe von € 340,-) ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
10 Die Revision ist vor dem Hintergrund der in ihren Zulässigkeitsausführungen geltend gemachten Überschreitung der Sache zulässig. Sie ist-schon aus diesem Grund-auch berechtigt.
11 Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts. Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden (was auch eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht; vgl VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0181; 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).
12 Eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts stellt ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs dar (vgl VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw des Tatzeitraums vor (VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055; 1.4.2021, Ra 2021/05/0040).
13 Im Spruch des Straferkenntnisses vom 22. Juli 2021 waren die dem Revisionswerber vorgeworfenen Tathandlungen dadurch umschrieben, dass der Revisionswerber sich an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt habe, weil er seinen „Lokalgästen den Zugang zur Wohnung Nr. 2 im ersten Stock und damit zu den Glücksspielgeräten“ ermöglicht habe, „indem er vom Lokal aus in der Wohnung Nr. 2 anrief und die Lokalgäste ankündigte oder die Lokalgäste persönlich dorthin führte und damit den spielwilligen Gästen den Zutritt zur Wohnung ermöglichte“.
14 Das Verwaltungsgericht hat den Spruch im angefochtenen Erkenntnis dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber nicht nur das von der belangten Behörde zur Last gelegte Ermöglichen des Zugangs zur Wohnung vorgeworfen wurde, sondern zusätzlich auch das Mitwirken beim Betrieb der Glücksspielgeräte durch Auszahlung der Gewinne an die Gäste und die Beiziehung eines „Erfüllungsgehilfen“. Diese Sachverhaltselemente waren jedoch nicht Teil des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts. Damit hat das Verwaltungsgericht keine (grundsätzlich zulässige) bloße Präzisierung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs durch Heranziehung einer weiteren als die ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Tathandlung vorgenommen. Zu einer solchen Abänderung des Tatvorwurfes war das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht berechtigt.
15 Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage der Bestrafung des Revisionswerbers einen erweiterten Tatvorwurf zugrunde gelegt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
16 Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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