JudikaturVwGH

Ra 2020/09/0055 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 50 Abs. 3 Slbg LBG 1997 allein macht das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0360).

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