Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aCandido, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023, W103 1251179-3/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: I S M, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, somit in seinem Spruchpunkt II., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein im Jahr 1980 geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 1. Dezember 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass hinsichtlich des Mitbeteiligten aufgrund seines offensichtlichen Fortschreitens im Radikalisierungsprozess in Verbindung mit seinem erkennbaren (positiven) Interesse an verschiedenen Führern von Terrororganisationen (ua. Osama Bin Laden) begründet zu befürchten sei, er werde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen bzw. stelle diese bereits dar.
3 Mit Bescheid vom 13. April 2023 wies das BFA den Antrag des Mitbeteiligten-nachdem es ihm einen Verbesserungsauftrag erteilt und hinsichtlich der Mitteilung des LVT Parteiengehör gewährt hatte-ab (I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (II. bis VI.).
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab (I.), gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den Bescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (II.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Stattgabe der Beschwerde im Wesentlichen aus, der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose hinsichtlich des Einreiseverbotes vermissen, da sich die Behörde „in keinster Weise“ mit der behaupteten Radikalisierung des Mitbeteiligten befasst habe. Sie habe keine erkennbaren Feststellungen zum Radikalisierungsprozess und den die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerstreitenden Verhaltensweisen des Mitbeteiligten getroffen, sich keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft und ihre Beurteilung lediglich auf die Erkenntnismitteilung des LVT vom 15. Dezember 2022 gestützt. Zwar sei dem Mitbeteiligten schriftliches Parteiengehör gewährt worden, eine niederschriftliche Einvernahme sei jedoch unterblieben. Da er bis dato im Bundesgebiet unbescholten sei und an paranoider Schizophrenie leide, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, Nachforschungen zu seiner vermeintlichen Radikalisierung anzustellen, ihm die Erkenntnisse des LVT vorzuhalten und zu ermitteln, inwiefern die psychische Erkrankung vom LVT berücksichtigt worden sei. Gerade vor dem Hintergrund dieser Erkrankung, der bisherigen Unbescholtenheit des Mitbeteiligten und der wenig detaillierten Mitteilung des LVT wären eine Auseinandersetzung mit der (vermeintlichen) Gefährdung, die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen. Das behördliche Vorgehen erweise sich als derart mangelhaft, dass nicht von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden könne. Aufgrund der abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen lasse sich dem Bescheid kein Begründungswert zum Einreiseverbot entnehmen. Es sei der Eindruck entstanden, die Behörde habe sämtliche der erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen an das BVwG zu delegieren versucht. Diese Mängel ließen im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt habe, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen sei. Es könnten keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des BVwG in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine solche Entscheidung auch keine Beschleunigung erfahren und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr sei angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl-und fremdenrechtliche „Spezialbehörde“ vom Gegenteil auszugehen. Dass das BVwG die mögliche Erlassung eines Einreiseverbotes erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, könne nicht als im Sinne des Gesetzes erachtet werden. Aufgrund dieser Überlegungen sei eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu treffen gewesen.
5 Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Amtsrevision macht in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen des BVwG von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltend.
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 6.2.2026, Ra 2023/17/0025, mwN).
10 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung darf somit nur bei krassen, also besonders gravierenden, Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn sie bloß ansatzweise ermittelt hat. Sind hingegen lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. erneut VwGH 6.2.2026, Ra 2023/17/0025, mwN).
11 Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor.
12 Entgegen den Ausführungen des BVwG hat es die Behörde nicht (gänzlich) unterlassen, sich mit der im Raum stehenden Radikalisierung des Mitbeteiligten zu befassen. Vielmehr hat sie ihre (negative) Prognose hinsichtlich des Einreiseverbots primär auf die Erkenntnismitteilung des LVT vom 15. Dezember 2022 gestützt. Dieser Mitteilung ist-abgesehen vom oben dargestellten Inhalt-u.a. zu entnehmen, dass weitere konkretisierende Ausführungen aufgrund des Quellenschutzes nicht gemacht werden könnten.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Judikatur nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines LVT gestützt hat (vgl. VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0030, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass darin, dass das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde liegt (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/05/0056, mit Hinweis auf VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN).
15 Sofern das BVwG gegenständlich die Mitteilung des LVT als „wenig detailliert“ beurteilt und sohin die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte. Auch Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Aufhebung und Zurückverweisung, wenn-wie hier-brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0284, mwN, sowie zur Anforderung eines ergänzenden Berichts der Sicherheitsbehörde VwGH 21.5.2026, Ra 2024/01/0330, Rn. 10, mwN).
16 Auch die übrigen vom BVwG konstatierten Ermittlungsmängel rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an das BFA nicht. Der bloße Umstand, dass das Parteiengehör schriftlich erfolgt ist, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG ist, sich vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bei der Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. erneut VwGH 6.2.2026, Ra 2023/17/0025, mwN; vgl. zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Erlassung eines EinreiseverbotesVwGH 8.8.2023, Ra 2022/17/0209, mwN) .
17 Vorliegend wäre es daher Sache des BVwG gewesen, die für notwendig erachtete Vernehmung des Mitbeteiligten auch zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst nachzuholen und hierbei (allfällige) Ergänzungen des Sachverhalts selbst vorzunehmen. Auch die Unterlassung einer mündlichen Vernehmung des Mitbeteiligten durch das BFA berechtigte das BVwG daher nicht zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. erneut VwGH 6.2.2026, Ra 2023/17/0025, mwN).
18 Das BVwG hat auch nicht dargelegt, dass die (allfällige) Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Verwaltungsgericht selbst fallbezogen mit besonderen-ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigenden-Schwierigkeiten verbunden (gewesen) wäre (vgl. abermals VwGH 6.2.2026, Ra 2023/17/0025, mwN).
19 Weiters wurde das vom BVwG herangezogene Argument, das BFA sei als „Spezialbehörde“ eingerichtet, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits als untauglich angesehen, um eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2024/21/0146, mwN). Ebenso ist aus dem Hinweis des BVwG darauf, eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG sei nicht im Sinne des Gesetzes, nichts zu gewinnen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu vermeiden (vgl. erneut VwGH 14.10.2025, Ra 2024/21/0146, mwN).
20 Da das BVwG somit zu Unrecht mit einer Behebung und Zurückverweisung vorgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 14. Oktober 2026
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