Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.
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