Das Tragen des Risikos von Gewinn und Verlust aus den Ausspielungen ist zwar für die Verwirklichung des ersten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG relevant, nicht aber für das vierte Tatbild, welches eine Person verwirklicht, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt (VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661).
Rückverweise