Ra 2016/02/0226 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. E 24. Februar 2014, 2012/17/0462).