Zur Beurteilung, ob das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht wurde, wären Feststellungen erforderlich, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Revisionswerber die Geräte in seiner Gewahrsame hatte, wofür es als ausreichend angesehen wird, dass die Person jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059; VwGH 26.2.2020, Ra 2019/17/0098).
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