Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Juli 2025, LVwG 30.21 2259/2024 24, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu konkret angeführten Zeitpunkten an näher bestimmten Orten, 1. zwischen Straßenkilometer 14 und 15 über eine Strecke von zumindest 300 Metern die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 74 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 205 km/h festgestellt worden sei, und 2. von Straßenkilometer 11,295 bis zumindest Straßenkilometer 11,8 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 15% um 53 km/h überschritten, wobei am ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 145 km/h festgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die mit Spruchpunkt I. erfolgten Verurteilungen. In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt: „Der Revisionswerber macht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung geltend. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark leidet sowohl an der Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).
4Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235; 30.4.2019, Ra 2018/06/0102, jeweils mwN).
5 Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
6Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im Übrigen führt auch die vom Revisionswerber in der Revision vorgebrachte Zulässigkeitsbegründung nicht zu deren Zulässigkeit:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Soweit der Revisionswerber die Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Erstellung eines Weg Zeit Diagramms zur Nachfahrt der Anzeigenleger rügt, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das sich auf die Aussagen der Polizeibeamten stützte, jedoch nicht vor.
12Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine Messtoleranz von 15% anstatt der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h herangezogen, vermag der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht den ohnehin zugunsten des Revisionswerbers vorgenommenen höheren Abzug auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stützte (vgl. im Übrigen VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, wo ebenfalls eine 15% ige Messtoleranz bei Nachfahren und Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeugs herangezogen wurde).
Wien, am 10. September 2025