Ra 2018/09/0110 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sachen, die ihrer Natur nach nicht teilbar sind, aber nur teilweise von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind, unterliegen zur Gänze den Beschränkungen des Denkmalschutzes. Ist jedoch die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist nur jener Teil Gegenstand des Denkmalschutzes, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (vgl. VwGH 8.10.1970, 0351/70).