Der VwGH hat (noch zur alten Rechtslage des § 66 AVG) im E vom 22. März 2012, 2011/09/0215, ausgeführt, dass es im Fall einer von der Rechtsmittelinstanz als Grund für die Zurückverweisung herangezogenen Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf. Es handelt sich dabei um eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig, wenn eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erforderlich ist (vgl. E 27. Juni 1995, 95/04/0037). Diese zu § 66 AVG (vor Einführung der Verwaltungsgerichte) ergangene Rechtsprechung ist auch für § 28 VwGVG 2014 von Bedeutung (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Das heißt, dass das VwG die von ihm vermissten Ermittlungen, die im Wesentlichen aus der Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz eingeholten, mehrfach (unter anderem im Rechtsmittelverfahren) ergänzten Sachverständigengutachtens bestanden hätten, selbst (allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung) gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG 2014 durchzuführen gehabt hätte, weil dies jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen war. Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens berechtigt für sich allein nicht zur Zurückverweisung.
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