JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0137 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. August 2025, LVwG S 1159/024 2022, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe i.A. Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber hinsichtlich seines Antrags vom 25. Juli 2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG S 1159/0012022, rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Bestrafung nach der StVO (6. Wiederaufnahmeantrag) eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG S 1159/001 2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50, (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726, beträgt.

5Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

6Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gelten (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146, oder VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0090, betreffend denselben Revisionswerber).

7Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).

Wien, am 26. August 2025