BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50f Wiedereingliederungsteilzeit
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
§ 50f BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50f Wiedereingliederungsteilzeit
…§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen…
§ 37 Nebentätigkeit
…deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen. (3) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, (Anm.: Z 3 aufgehoben…
§ 48 Dienstplan
…3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer 1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g, 2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder 3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § …
§ 56 Nebenbeschäftigung
…die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Beamte, 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder 3. der sich in…
§ 5 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
…der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur…
§ 12j GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 12j Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit
…§ 12j. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch…
§ 15a
…Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt. Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979 , die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen…
Rückverweise