Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M A in S, vertreten durch Hochwimmer/Horcicka/Rother Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022, W183 2248295 1/2E, betreffend Rückforderung von Übergenüssen gemäß § 13a GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte, nunmehr: Direktion 1 Einsatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass betreffend den Revisionswerber ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 1.974,24 für den Zeitraum von 30. Dezember 2019 bis 31. März 2020 sowie ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 183,23 für den Zeitraum von 3. bis 11. Juni 2019 entstanden und gemäß § 13a GehG dem Bund zu ersetzen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber sei in seinem Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt. Aus diesem Grund sei es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen. Die angefochtene Entscheidung sei lediglich floskelhaft begründet worden.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0144).
5 Bei dem in der Revision genannten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ samt den näheren Ausführungen dazu handelt es sich um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN).
6 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2023