(1) Für Zeiträume, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt. Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 anzuwenden.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 15a
(1) Für Zeiträume, in denen 1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten N…
§ 82a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden: 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz, 2. § 15 Abs. 5, 3. § 15a Abs. 2. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)…
§ 113g Maßnahmen im Bereich der Zollwache
…Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren, solange die in Z 1 angeführte Summe die in…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu § 55, BGBl. Nr. 54/1956)
…Lehrern, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist, ist, soweit nicht nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 vorzugehen ist, § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden. (7) Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 6 dürfen jeweils nur für die Dauer der…