JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0033 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M A in S, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer, Dr. Rémy Horcicka und Dr. Christoph Rother Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023, W257 2244546 1/4E, betreffend Feststellungen iA besoldungsrechtlicher Ansprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte, nunmehr: Direktion 1 Einsatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28. April 2021 wurde wie folgt abgesprochen:

„1. Ihr Antrag vom 29.05.2020

a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen wird gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. 1 Nr. 153/2020 abgewiesen.

b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. § 13 Abs. 3 iVm § 73 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis „hinsichtlich eines Feststellungsantrages bezüglich eines Übergenuss während einer Teilzeitbeschäftigung“ wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Bescheid vom 28. April 2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig. Es gelangte zu dem Ergebnis, die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung sei zu Recht erfolgt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

4 In der Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber sei in seinem Recht auf eine mündliche Verhandlung und auf vollständige Erledigung seiner Anträge verletzt. Aus diesem Grund sei es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht gekommen. Die bekämpfte Entscheidung sei lediglich floskelhaft begründet worden.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0144).

6 Bei dem in der Revision genannten Recht auf „Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ handelt es sich um kein materielles Recht, sondern es wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN).

Soweit der Revisionswerber eine Verletzung in dem Recht auf vollständige Erledigung seiner Anträge geltend macht, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nur über die Beschwerde abgesprochen hat, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.b. des bekämpften Bescheides richtet. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des Revisionswerbers bestätigt. Dieser Antrag wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht erledigt, eine Verletzung im geltend gemachten Recht auf vollständige Erledigung seiner Anträge kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Festgehalten wird, dass durch die Zurückweisung dieses Antrages (noch) nicht darüber abgesprochen wurde, ob es im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 zu einem Übergenuss gekommen ist.

Die Beschwerde, die den Bescheid des Kommandos Streitkräfte zur Gänze bekämpfte, ist daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a. und 2. richtet, noch unerledigt. Darüber wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben, wodurch die zu Grunde liegenden Anträge des Revisionswerbers erledigt werden. Über die gestellten Eventualanträge wird zu entscheiden sein, wenn dem Hauptantrag bzw. dem vom Revisionswerber vorgeordneten Antrag nicht stattgegeben wurde. Der Revisionswerber hat die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag zu stellen. Allerdings besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch den vorliegend angefochtenen Abspruch in einem subjektiven Recht auf eine vollständige, gleichzeitige Erledigung seiner davon trennbaren Anträge.

7 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2023

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