JudikaturVwGH

Ro 2017/12/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Wird eine Erklärung erst im Zuge des Berufungsverfahrens abgegeben, so ist eine Änderung des Begehrens - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. E 26. April 2011, 2010/03/0109). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist demnach gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG (vgl RV 1167 BlgNR 20. GP, 27) eine Änderung erfahren hätte (vgl. E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Eine innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegende Erklärung modifiziert das Begehren nur. Sie ist der Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).

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