Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M J S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2024, W293 2280332 1/3E, betreffend Feststellungsanträge i.A. Nichtgewährung von Erholungsurlaub (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 29. März 2022 beantragte der anwaltlich vertretene Revisionswerber die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubes für den Monat April 2022 gemäß einem dem Schreiben beigelegten „Dienstplanungsvorschlag“.
3 Mit Dienstrechtsmandat vom 1. April 2022 lehnte der Leiter der Justizanstalt dieses Ansuchen des Revisionswerbers ab. Dieses Dienstrechtsmandat wurde (zunächst) ausschließlich an den Revisionswerber selbst übermittelt, nicht jedoch an dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter.
4 Mit weiteren Schreiben vom 29. April 2022, vom 23. Mai 2022 und vom 27. Juni 2022 beantragte der anwaltlich vertretene Revisionswerber die kalendermäßige Festlegung von Erholungsurlaub für die Monate Mai 2022, Juni 2022 bzw. Juli 2022 jeweils gemäß einem beigelegten „Dienstplanungsvorschlag“.
5 Mit Dienstrechtsmandaten vom 13. Mai 2022 und vom 27. Juni 2022 lehnte der Leiter der Justizanstalt auch diese Ansuchen des Revisionswerbers ab. Neuerlich wurden auch diese Dienstrechtsmandate (zunächst) ausschließlich an den Revisionswerber selbst übermittelt, nicht jedoch an dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter.
6 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022, 21. November 2022 und 12. Jänner 2023 erhob der Revisionswerber jeweils Säumnisbeschwerde hinsichtlich seiner Anträge vom 29. März 2022, 29. April 2022, 23. Mai 2022 und 27. Juni 2022 und beantragte jeweils, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und den Erholungsurlaub des Revisionswerbers antragsgemäß (nachträglich) festlegen (jeweils Antragspunkt 1. der Säumnisbeschwerden), sowie feststellen, die belangte Behörde habe die subjektiven-dienstlichen Rechte des Revisionswerbers verletzt, weil sie den jeweils begehrten Erholungsurlaub nicht gewährt habe (jeweils Antragspunkt 2. der Säumnisbeschwerden).
7 Am 3. Februar 2023 wurden die Dienstrechtsmandate vom 1. April 2022, 13. Mai 2022 und 27. Juni 2022 dem Revisionswerber zu Handen seines Rechtsanwaltes zugestellt. Gegen diese Dienstrechtsmandate erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 Vorstellung.
8 Mit Bescheid vom 18. September 2023 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber in den Säumnisbeschwerden vom 12. Oktober 2022, 21. November 2022 und 12. Jänner 2023 jeweils gestellten Anträge zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber insoweit Beschwerde, als seine Anträge auf Feststellung, er sei dadurch in seinen subjektiven-dienstlichen Rechten verletzt worden, dass der mit Anträgen vom 29. März 2022, 29. April 2022, 23. Mai 2022 und 27. Juni 2022 begehrte Erholungsurlaub nicht gewährt wurde (jeweils Antragspunkt 2. der Säumnisbeschwerden), zurückgewiesen worden sind.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber insbesondere geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein rechtliches Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen bestehe.
15 Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078; 21.12.2018, Ra 2018/12/0051, Rn. 26, mwN).
16 Vorliegend hätte der Revisionswerber zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung von Erholungsurlaub die Entscheidung über diese Nichtgewährung bekämpfen können (vgl. zu dem entsprechenden Verfahren über die Nichtgewährung des vom Revisionswerber im Zeitraum 12. bis 31. Dezember 2022 beantragten Erholungsurlaubs, VwGH 9.7.2024, Ra 2023/12/0137). Daher fehlte es im vorliegenden Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum. Schon insoweit wird daher in der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
17 Weiters ist vor diesem Hintergrund entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision weder die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung noch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, es könne gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zu beanstanden.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024