JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0087 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. März 2024, Zl. LVwG 341 1/2024 R22, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Vorarlberger Spitalgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. G N, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023, mit dem in stattgebender Erledigung des Antrags des Mitbeteiligten vom 11. Mai 2021 eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung eines „zahnmedizinischen Instituts“ in der Art eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 17 Abs. 3 Vorarlberger Spitalgesetz (SpitalG) getroffen worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Österreichischen Zahnärztekammer.

3Von der den Parteien des Revisionsverfahrens gemäß § 41 zweiter Satz VwGG gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die durch das SpitalG im Hinblick auf die grundsatzgesetzlichen Vorgaben (vgl. § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz [KAKuG] in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023) erfolgte landesgesetzliche Neufestlegung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien (vgl. insbesondere § 21 iVm. § 115 SpitalG) machten die Österreichische Zahnärztekammer sowie der Mitbeteiligte Gebrauch.

4 Die vorliegende Revision erweist sich wie nachstehend dargelegt mangels Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer als unzulässig:

5Die maßgeblichen Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 VUG 2024, BGBl. I Nr. 191/2023, lauten:

„Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

...

(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ausgenommen in den Fällen des Abs. 4betroffene Sozialversicherungsträger, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.

...

§ 65b

...

(14) Die § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 57 Abs. 1a, § 59 Abs. 6 Z 2, Abs. 11 bis 13, § 59d Abs. 3 Z 1 lit. c bis g, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f, § 59g Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 sowie das Hauptstück G samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(15) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2b Abs. 2, § 3 Abs. 2a, 2b und 6, § 3a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 10a Abs. 2 Z 8, § 19a Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 sowie den Entfall der § 3a Abs. 3a, 9 und 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.“

6Vor der Neufassung durch das VUG 2024 lautete § 3a Abs. 8 KAKuG wie folgt:

„(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ausgenommen im Fall des Abs. 4betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.“

7Zu § 3a Abs. 8 KAKuG in der Fassung des VUG 2024 wird in den betreffenden Gesetzesmaterialien erläuternd Folgendes ausgeführt (RV 2310 BlgNR 27. GP, 7):

„Zu § 3a Abs. 4, 5 und 8:

Im Hinblick auf eine stärkere Verbindlichkeit der Planung sowie im Sinne einer Entbürokratisierung und einer effizienten Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten kann für den Fall, dass der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang per Verordnung gemäß § 23 oder § 24 verbindlich erklärt wurde, die Bedarfsprüfung entfallen. Dies insbesondere deshalb, da der Bedarf bereits bei der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 18 G ZG) geprüft wurde. Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden auch die Partei- und Stellungnahmerechte in Abs. 6 angepasst, zumal die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ohnehin zum ÖSG bzw. den RSG Stellungnahmerechte haben (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 10 G ZG).“

8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Spitalgesetzes (SpitalG), LGBl. Nr. 54/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2024, lauten:

„§ 17

Errichtungsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.

...

(3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß.

...

§ 21

Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren

(1) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) hinsichtlich des nach § 18a Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.

...

(4) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Abs. 1 das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B VG) zu erheben.

...

§ 115

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 60/2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 60/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9 durch LGBl. Nr. 60/2024 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.

(3) Im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) sind nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 60/2024 zu beenden.“

9 In den Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 60/2024 wird betreffend § 21 sowie § 115 SpitalG auszugsweise Folgendes festgehalten (ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5/7):

„Zu Z. 33, 35 und 36 (Art. I § 21 Abs. 1, 3 und 4):

Zur Sicherstellung einer raschen Umsetzung der verbindlichen Planung und zur Schaffung geeigneter Versorgungsstrukturen werden die Partei- und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren an die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6 und 3a Abs. 5 und 8 KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 angepasst. Dies stimmt mit den Regelungen zum ÖSG bzw. RSG insoweit überein, als den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen auch im Verfahren vor Beschlussfassung des ÖSG bzw. RSG Stellungnahmerechte eingeräumt wurden (vgl. die §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 10 Z. 2 Gesundheits Zielsteuerungsgesetz bzw. § 41 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz).

...

Zu Z. 59 (Art. I § 115):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle.

Entsprechend § 65b Abs. 15 KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 hat die Landesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zu den grundsatzgesetzlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

Die weiteren Änderungen treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

Zum Zeitpunkt der Kundmachung der gegenständlichen Novelle anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung sowie die Vorabfeststellung des Bedarfs sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zu beenden. Wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz an die Landesregierung zurückverwiesen, so ist in dem von der Landesregierung fortzuführenden Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.“

10 In der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 sah § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG vor, dass die Österreichische Zahnärztekammer bei Zahnambulatorien u.a. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich des (nach § 18a Abs. 3 leg. cit. in der damaligen Fassung) zu prüfenden Bedarfs Parteistellung sowie das Recht hatte, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B VG) zu erheben.

Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer am 12. März 2024 erlassen und die Revision gegen dieses Erkenntnis am 19. April 2024 eingebracht. Die Novelle des SpitalG LGBl. Nr. 60/2024 wurde am 12. September 2024 kundgemacht und die hier maßgebliche Bestimmung des § 21 über die Partei und Stellungnahmerechte in der Fassung dieser Novelle (rückwirkend) mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt.

11 Im vorliegenden Revisionsverfahren stützt die Österreichische Zahnärztekammer ihre Legitimation zur Erhebung der gegenständlichen Revision auf Art. 133 Abs. 8 B VG iVm. § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der vor dem 12. September 2024 erfolgten Einbringung der vorliegenden Revision geltenden Fassung vor der (u.a. bezüglich des § 21 SpitalG) rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 60/2024 (ausgegeben am 12. September 2024).

12Dem durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2024 neugefassten § 21 Abs. 4 SpitalG zufolge haben nunmehr (u.a.) in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs von selbständigen Zahnambulatorien (nur noch) die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben (nur noch) die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

13 Hinsichtlich dieses der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich eingeräumten Rechts zur Stellungnahme ist schon an dieser Stelle Folgendes klarzustellen:

14Entgegen den Ausführungen der Revision ist nicht anzunehmen, dass die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer allein aufgrund der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nach der aktuellen Rechtslage fortbestünde. Sowohl das Grundsatzgesetz (siehe § 3a Abs. 8 KAKuG in der Fassung des VUG 2024) als auch das Vorarlberger Ausführungsgesetz (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 4 SpitalG) treffen eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen dem Recht zur Stellungnahme und der Revisionsbefugnis (siehe ferner zu § 3a Abs. 8 KAKuG RV 2310 BlgNR 27. GP, 7; vgl. weiters zu § 21 SpitalG ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5).

15 In der vorliegenden Konstellation hängt die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer somit davon ab, ob § 21 SpitalG im gegenständlichen Revisionsverfahren in der gemäß § 115 Abs. 1 SpitalG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 („neue Fassung“) anzuwenden ist, was zu einem Wegfall der Revisionslegitimation der Revisionswerberin führen würde.

16 Die Österreichische Zahnärztekammer beruft sich in ihrer im Revisionsverfahren erstatteten Stellungnahme zunächst auf die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG, aus der sie ableitet, dass sie im vorliegenden Revisionsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 (ausgegeben am 12. September 2024) bereits anhängig gewesen sei, weiterhin gemäß § 21 Abs. 1 lit. c SpitalG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 („alte Fassung“) als revisionslegitimiert zu betrachten sei. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:

17 Vorweg ist hier hervorzuheben, dass es sich fallbezogenanders als dies in jenem Revisionsverfahren der Fall war, in dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, zum Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) ergingum eine nach dem (gemäß § 65b Abs. 14 KAKuG) mit 1. Jänner 2024 erfolgten Inkrafttreten der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 8 KAKuG sowie nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Vorarlberger Ausführungsbestimmungen mit 1. Jänner 2024 (vgl. § 21 iVm. § 115 Abs. 1 SpitalG) eingebrachte, also nicht um eine bereits bis zum 31. Dezember 2023, sondern um eine erst im Jahr 2024 anhängig gewordene Revision handelt.

18Dabei ist zwar der Revisionswerberin, die sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2024, Ra 2022/11/0188, Rn. 46, und die dort angeführte Judikatur zur mangels anderslautender Übergangsbestimmungen stichtagsbezogenen (somit auf den Zeitpunkt der fristgerechten Erhebung etwa von Revisionen abstellenden) Beurteilung der Zulässigkeit von (u.a.) Revisionen beruft, zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt, als die gegenständliche Revision vor dem 12. September 2024 eingebracht wurde, § 21 SpitalG in der Fassung vor LGBl. Nr. 60/2024, d.h. in der „alten Fassung“, der Österreichischen Zahnärztekammer noch eine Revisionsbefugnis einräumte.

19 Allerdings wurde § 21 SpitalG insofern nicht nur wie schon erwähntin Entsprechung des § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 KAKuG rückwirkend mit 1. Jänner 2024 geändert (vgl. § 115 Abs. 1 SpitalG), sondern sieht das SpitalG darüber hinaus in § 115 Abs. 3 SpitalG eigens eine fallbezogen für die Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer im nachstehenden Sinn relevante Übergangsvorschrift vor. Aus der zuletzt genannten Gesetzesstelle ergibt sich Folgendes:

20 Gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG sind im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittel verfahren betreffend (u.a.) die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3 SpitalG) nach der Rechtslage vor LGBl. Nr. 60/2024, d.h. nach der „alten“ Rechtslage, zu beenden.

21 Für aus den folgenden Gründen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende (an bereits rechtskräftig abgeschlossene Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht anschließende) Revisions verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt die „alte“ Rechtslage somit gemäß § 115 Abs. 3 SpitalG e contrario nicht.

22 Das betrifft im Ergebnis insbesondere die Regelungen über die Revisionslegitimation von Formalparteien (vgl. § 21 SpitalG), welche daher im gegenständlichen Revisionsverfahren in der „neuen“ Fassung heranzuziehen sind.

23Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut der der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des § 3a Abs. 8 sowie des § 65b Abs. 15 KAKuG dienenden Übergangsbestimmung des Vorarlberger Ausführungsgesetzes ergibt (vgl. ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 5), erfasst die in § 115 Abs. 3 SpitalG getroffene Anordnung zur Verfahrensbeendigung nach der „alten“ Rechtslage ausschließlich bestimmte „Rechtsmittelverfahren“.

24Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind jedoch Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen (vgl. § 61 und § 61a AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof sowie den Verfassungsgerichtshof differenzierten; siehe auch § 61 AVG in der aktuellen Fassung sowie § 30 und § 31 Abs. 3 VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof [gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vgl. ferner § 46 Abs. 2 VwGG).

25 Daher ist auch die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG im Sinn dieses Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren bezeichnendenBegriffsverständnisses aufzufassen, zumal § 21 Abs. 4 SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die Verwaltungsgerichte und (gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gerichteten) Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof differenziert (vgl. ebenso § 3a Abs. 8 KAKuG).

26Hinzu tritt, dass § 65b Abs. 15 KAKuG hinsichtlich der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen binnen sechs Monaten (somit bis zum 30. Juni 2024) mit rückwirkender Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit der Erlassung von Übergangsvorschriften durch die Landesgesetzgebung nicht erwähnt.

27Auch dieser Aspekt spricht demnach gegen das von der Österreichischen Zahnärztekammer befürwortete, weite Verständnis des in § 115 Abs. 3 SpitalG herangezogenen Begriffs der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen, d.h. nämlich überdies der bis 12. September 2024 und nicht nur der per 31. Dezember 2023 anhängig gewordenen, „Rechtsmittelverfahren“ (vgl. zur Auslegung von Ausführungsgesetzen im Einklang mit grundsatzgesetzlichen Bestimmungen VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, und VwGH 12.12.2024, Ra 2023/10/0414).

28Darüber hinaus wird in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 115 Abs. 3 SpitalG lediglich auf § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG, somit allein auf eine Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Bezug genommen und diesbezüglich ausgeführt, dass im Fall von auf diese Bestimmung gestützten verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen das von der Landesregierung fortzuführende Verfahren auf Basis der „neuen“ Rechtslage zu erfolgen habe. Revisionsverfahren finden indes in den Gesetzesmaterialien keinerlei Erwähnung (siehe ErläutRV 105/2024 Beilagen Vorarlberger Landtag 31. GP, 7). Auch das bekräftigt somit, dass Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtsmittelverfahren im Sinn der Übergangsvorschrift des § 115 Abs. 3 SpitalG zu verstehen sind.

29Zu den Überlegungen in der Stellungnahme in der Österreichischen Zahnärztekammer ist anzumerken, dass § 65b Abs. 15 KAKuG die Ausführungsgesetzgeber vor allem hinsichtlich diverser materiell-rechtlicher Normen (und nicht nur bezüglich der Neuregelung des Kreises der revisionslegitimierten Formalparteien) zur rückwirkenden Inkraftsetzung mit 1. Jänner 2024 verpflichtet, was durch § 115 SpitalG (insbesondere dessen Abs. 1) ausgeführt werden soll.

30 Wäre nun § 115 Abs. 3 SpitalG dahin zu verstehen, dass als anhängige „Rechtsmittelverfahren“ auch zum Zeitpunkt der Kundmachung des LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Revisionsverfahren zu qualifizieren wären, erwiese sich § 115 Abs. 3 SpitalG, was Revisionsverfahren anbelangt, (abgesehen etwa von dem in § 21 SpitalG neufestgelegten Kreis der revisionsberechtigten Formalparteien) zum weit überwiegenden Teil als gänzlich überflüssig.

31 Anders als die Verwaltungsgerichte in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des § 115 Abs. 3 SpitalG, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die „alte“ Rechtslage maßgeblich wäre.

32Das gilt, was die Österreichische Zahnärztekammer in ihrer Stellungnahme zu übersehen scheint, grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des § 115 Abs. 1 SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).

33 In dieser Hinsicht bedürfte es folglich von vornherein keiner gesonderten gesetzlichen Regelung. Bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsverfahren wäre somit gänzlich ungeachtet der in § 115 Abs. 3 SpitalG getroffenen Anordnung der Anwendbarkeit der „alten“ Rechtslage, die für das (nicht als Rechtsmittelverfahren zu betrachtende) Revisionsverfahren nicht giltaus dem Revisionsverfahren immanenten Gründen das SpitalG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassung heranzuziehen (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN; siehe auch § 41 VwGG).

34 Aus alldem folgt, dass die auf den zum Zeitpunkt der Kundmachung des LGBl. Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren ausdrücklich beschränkte Anordnung des § 115 Abs. 3 SpitalG, weiterhin die „alten“ Bestimmungen des SpitalG anzuwenden, für Revisionsverfahren nicht gilt, sodass es gegenständlich e contrario zufolge der gemäß § 115 Abs. 1 SpitalG mit 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft getretenen („neuen“) Bestimmung des § 21 SpitalG, die eine Revisionslegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer nicht mehr vorsieht, der Österreichischen Zahnärztekammer an der Revisionsbefugnis gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG fehlt.

35 Was ferner die in der Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) (Große Kammer) vom 10. März 2009, Hartlauer , C 169/07, vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit anbelangt, ist aus dieser Argumentation für den Rechtsstandpunkt der Revision erstens schon deshalb nichts zu gewinnen, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich gegenständlich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handeln würde. Darüber hinaus betraf das zitierte Urteil des EuGH nicht Fragen der Parteistellung, insbesondere einer Formalpartei, und ist daran zu erinnern, dass sich die Österreichische Zahnärztekammer fallbezogen gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte positive Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich des in Rede stehenden Zahnambulatoriums richtet und gerade nicht darauf abzielt, dem Bestreben der mitbeteiligten Partei, die von ihr geplante Geschäftstätigkeit auszuüben, zum Durchbruch zu verhelfen.

36Im Übrigen sieht der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des Revisionsfalls keinen Grund, sich den von der Österreichischen Zahnärztekammer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3a Abs. 8 iVm. § 65b Abs. 15 KAKuG in der Fassung des VUG 2024, welches am 31. Dezember 2023 kundgemacht wurde und in dessen Fassung § 3a Abs. 8 KAKuG gemäß § 65b Abs. 14 KAKuG am 1. Jänner 2024 in Kraft trat, bzw. gegen die diesbezüglichen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen des § 21 iVm. § 115 Abs. 1 SpitalG anzuschließen (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 14.6.2022, VfSlg. 16.539).

37Da die Österreichische Zahnärztekammer somit aus den dargelegten Erwägungen in der gegenständlichen Konstellation nicht revisionslegitimiert ist, war die vorliegende Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2025